Eigentum Leasing-Fahrzeug

Eigentum beim Leasing

Für den Begriff des Eigentums gibt es zwei Definitionen:
Steuerrechtlich: das wirtschaftliche Eigentum gemäß §39 der Abgabenordnung:
Nicht nur der juristische Eigentümer, sondern auch jemand anderes kann als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen werden, vorrausgesetzt, dass er faktisch die Position eines rechtlichen Eigentümers hat. Die Leasinggesellschaft ist während der gesamten Dauer des Leasingvertrages rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer am Leasingobjekt, welches durch die Leasinggesellschaft aktiviert und abgeschrieben wird.
Zivilrechtlich: das juristische Eigentum gemäß § 903 BGB:
Wenn man durch Kauf und Übergabe Eigentum erlangt hat, ist man in der Lage, Andere von der Einwirkung auf die Sache auszuschließen.