Grundleasingzeit
Die Grundleasingzeit eines Wirtschaftgutes muss bei Teilamortisationsverträgen nach dem steuerlichen Leasingerlass zwischen 40% und 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer liegen. Die sogenannte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer entnimmt man der amtlichen AfA-Tabelle (Abschreibungstabelle). Außerhalb der Grundleasingzeit kann ein Leasingvertrag in der Regel nicht aufgelöst werden, es sei denn, das Leasingobjekt ist z.B. durch Totalschaden nicht mehr einsatzfähig.